Gerichtskosten bei einer Scheidung: Was Sie wissen sollten

Die Gerichtskosten bei einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten plus Vermögen berechnet. Für das Scheidungsverfahren fällt eine 2,0-Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) an. Bei durchschnittlichem Einkommen liegen die reinen Gerichtskosten meist zwischen 300 und 700 Euro.

Viele Paare unterschätzen, dass die Gerichtskosten nur ein Teil der Gesamtrechnung sind. Neben dem Gericht verlangt auch der Anwalt Gebühren, die sich am selben Verfahrenswert orientieren. Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie sich die Kosten zusammensetzen, wer sie trägt und wie Sie sie senken können.

Wie berechnen sich die Gerichtskosten bei einer Scheidung?

Die Gerichtskosten einer Scheidung werden aus dem Verfahrenswert abgeleitet, nicht pauschal festgesetzt. Je höher das Einkommen und Vermögen der Ehegatten, desto höher fallen die Gebühren aus.

Der Verfahrenswert ist der rechnerische Wert des Verfahrens, an dem sich alle Gebühren bemessen. Für die Scheidung selbst gilt: Das Familiengericht setzt in der Regel das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten als Ausgangswert an.

Verdienen beide Partner zusammen 4.000 Euro netto im Monat, ergibt das einen Verfahrenswert von 12.000 Euro. Kommt der Versorgungsausgleich hinzu, erhöht sich dieser Wert meist um 10 bis 20 Prozent.

Was ist der Verfahrenswert und warum ist er so wichtig?

Der Verfahrenswert ist die zentrale Bemessungsgrundlage für Gerichts- und Anwaltskosten. Ohne ihn lassen sich die Kosten nicht seriös beziffern.

Neben dem Einkommen fließt auch das Vermögen ein. Gerichte rechnen häufig Vermögensbeträge oberhalb eines Freibetrags anteilig hinzu. Für den Versorgungsausgleich – die Aufteilung der Rentenanwartschaften – wird pro Anrecht ein zusätzlicher Wert angesetzt.

Die genaue Festsetzung trifft das Familiengericht am Ende des Verfahrens. Bis dahin arbeiten Anwälte mit einem geschätzten Wert, um vorläufige Kosten zu nennen. Details zum gesamten Verfahren finden Sie in unserem Überblick zu Ablauf, Kosten und Dauer einer Scheidung.

Wie hoch sind die Gerichtsgebühren konkret?

Für das Scheidungsverfahren erhebt das Gericht eine 2,0-Gebühr nach Nummer 1110 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe der einfachen Gebühr ergibt sich aus der Gebührentabelle (Anlage 2 GKG).

Bei einem Verfahrenswert bis 13.000 Euro beträgt die einfache Gebühr laut Anlage 2 GKG 295 Euro. Für die Scheidung wird diese Gebühr verdoppelt, sodass rund 590 Euro reine Gerichtskosten anfallen.

Die folgende Tabelle zeigt Beispielwerte für die reinen Gerichtskosten der Scheidung ohne Anwaltshonorar. Sie dienen der Orientierung; die tatsächliche Festsetzung kann abweichen.

Verfahrenswert Einfache Gebühr (GKG) Gerichtskosten Scheidung (2,0)
4.000 € ca. 140 € ca. 280 €
8.000 € ca. 224 € ca. 448 €
12.000 € ca. 295 € ca. 590 €
20.000 € ca. 363 € ca. 726 €
30.000 € ca. 449 € ca. 898 €

Wichtig: Das Gericht verlangt den Gerichtskostenvorschuss vor Beginn des Verfahrens. Erst nach Zahlung wird der Scheidungsantrag zugestellt.

Wer trägt die Gerichtskosten bei einer Scheidung?

Bei einer Scheidung werden die Gerichtskosten grundsätzlich zwischen beiden Ehegatten geteilt, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat. Jeder zahlt in der Regel die Hälfte.

Zunächst streckt der antragstellende Ehegatte den kompletten Gerichtskostenvorschuss vor. Am Ende des Verfahrens ordnet das Gericht die Kostenaufhebung an, sodass der andere Ehegatte seine Hälfte erstattet.

Anders verhält es sich bei den Anwaltskosten: Diese trägt jeder für seinen eigenen Anwalt selbst. Ein gemeinsamer Anwalt ist rechtlich nicht möglich, weil er nur eine Partei vertreten darf.

Gerichtskosten und Anwaltskosten – wo liegt der Unterschied?

Gerichtskosten sind die Gebühren, die der Staat für die Tätigkeit des Familiengerichts erhebt. Anwaltskosten sind das Honorar für die anwaltliche Vertretung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Beide bemessen sich am selben Verfahrenswert, sind aber getrennte Posten. Die Anwaltskosten liegen bei einer einvernehmlichen Scheidung meist deutlich über den Gerichtskosten.

Bei einem Verfahrenswert von 12.000 Euro fallen typischerweise rund 1.500 bis 2.000 Euro Anwaltskosten pro Partei an, hinzu kommen die geteilten Gerichtskosten. Wie sich die Gesamtsumme zusammensetzt, erläutern wir ausführlich unter Scheidungskosten: Was Sie wissen sollten.

Wie lassen sich die Gerichtskosten senken?

Die Gerichtskosten selbst sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Sparen lässt sich vor allem über einen niedrigeren Verfahrenswert und über eine einvernehmliche Scheidung.

Wer nur die Scheidung und den ohnehin von Amts wegen durchgeführten Versorgungsausgleich verhandelt, hält den Verfahrenswert niedrig. Zusätzliche Folgesachen wie Zugewinn, Unterhalt oder Sorgerecht erhöhen den Wert und damit die Kosten.

Wer ein geringes Einkommen hat, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise. Voraussetzung ist, dass das Trennungsjahr vor der Scheidung abgeschlossen ist und keine Aussicht auf Ratenzahlung besteht.

Welche Rolle spielt der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist die gerichtliche Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte. Er wird bei fast jeder Scheidung automatisch durchgeführt und erhöht den Verfahrenswert.

Pro auszugleichendem Anrecht setzt das Gericht in der Regel 10 Prozent des dreifachen Nettoeinkommens an, mindestens jedoch einen gesetzlichen Sockelbetrag. Bei mehreren Anrechten summiert sich das schnell.

Der Versorgungsausgleich wirkt sich damit direkt auf die Gerichtskosten aus. Nur bei einer Ehe von unter drei Jahren entfällt er, sofern kein Ehegatte ihn ausdrücklich beantragt. Grundlegende Informationen bietet auch der Artikel zur Wikipedia-Seite zum Versorgungsausgleich.

Was kostet eine Scheidung insgesamt im Durchschnitt?

Die Gesamtkosten einer durchschnittlichen einvernehmlichen Scheidung liegen inklusive Gericht und einem Anwalt meist zwischen 1.500 und 3.000 Euro. Die reinen Gerichtskosten machen davon nur einen kleineren Teil aus.

Laut Statistischem Bundesamt wurden 2023 in Deutschland rund 129.000 Ehen geschieden – bei vielen dieser Verfahren spielen Kostenfragen eine zentrale Rolle (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Wer zusätzlich Unterhaltsfragen klären muss, sollte diese Posten früh einplanen. Einen Überblick dazu liefert unser Ratgeber zum Unterhalt bei Scheidung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie viel Gerichtskosten fallen bei einer Scheidung mindestens an?

Bei sehr niedrigen Verfahrenswerten von rund 4.000 Euro liegen die reinen Gerichtskosten bei etwa 280 Euro. Da sich die Gebühren am Verfahrenswert orientieren, gibt es keine feste Untergrenze. Der Mindestwert für den Verfahrenswert einer Scheidung beträgt jedoch 3.000 Euro, sodass die Gerichtskosten in der Praxis selten unter etwa 240 Euro fallen.

Muss ich die Gerichtskosten bei einer Scheidung sofort zahlen?

Ja, das Familiengericht verlangt den Gerichtskostenvorschuss vor Beginn des Verfahrens. Erst nach Eingang der Zahlung wird der Scheidungsantrag der Gegenseite zugestellt. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, hat die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Bei bewilligter Hilfe übernimmt der Staat die Kosten ganz oder in Raten.

Wer zahlt die Gerichtskosten bei einer einvernehmlichen Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung teilen sich beide Ehegatten die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der antragstellende Partner streckt zunächst den vollen Vorschuss vor und erhält am Ende die Hälfte vom anderen Ehegatten erstattet. Diese Kostenaufhebung ordnet das Gericht im Scheidungsbeschluss an, unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat.

Erhöhen Folgesachen die Gerichtskosten bei einer Scheidung?

Ja, jede zusätzliche Folgesache erhöht den Verfahrenswert und damit die Gerichtskosten. Streiten die Ehegatten neben der Scheidung über Zugewinnausgleich, Unterhalt oder Sorgerecht, addiert das Gericht deren Werte hinzu. Eine reine Scheidung mit Versorgungsausgleich bleibt deshalb deutlich günstiger als ein Verfahren mit mehreren strittigen Punkten.

Fazit

Die Gerichtskosten bei einer Scheidung sind planbar, sobald der Verfahrenswert feststeht. Sie liegen bei durchschnittlichem Einkommen meist zwischen 300 und 700 Euro, machen aber nur einen Teil der Gesamtkosten aus. Wer den Verfahrenswert niedrig hält und sich einvernehmlich scheiden lässt, spart am meisten.

Eine verlässliche Einschätzung Ihrer individuellen Kosten erhalten Sie im Gespräch mit einem Fachanwalt. Finden Sie jetzt einen passenden Anwalt für Scheidung und Familienrecht und lassen Sie Ihren Verfahrenswert unverbindlich berechnen.