Scheidung: wann Unterhalt gezahlt werden muss

Bei einer Scheidung entsteht Unterhalt in drei Phasen: Trennungsunterhalt gilt ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung, Kindesunterhalt läuft durchgehend für minderjährige Kinder, und nachehelicher Unterhalt kann erst ab Rechtskraft der Scheidung entstehen – aber nur bei einem gesetzlichen Grund wie Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit. Wer weniger verdient, hat oft einen Anspruch.

Welche Unterhaltsarten gibt es bei einer Scheidung?

Bei einer Scheidung unterscheidet das deutsche Recht drei Unterhaltsarten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten greifen. Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt und nachehelicher Ehegattenunterhalt haben jeweils eigene Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.

Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, den ein Ehegatte dem anderen während der Trennungszeit zahlt. Kindesunterhalt ist der Unterhalt für gemeinsame minderjährige oder in Ausbildung befindliche Kinder. Nachehelicher Unterhalt ist der Unterhalt nach rechtskräftiger Scheidung.

Diese drei Ansprüche schließen sich nicht aus, sondern folgen zeitlich aufeinander. Wer die Reihenfolge kennt, versteht schneller, welche Zahlung wann fällig wird.

Scheidung: wann wird Unterhalt fällig?

Ob und wann bei einer Scheidung Unterhalt fällig wird, hängt von der jeweiligen Phase ab. Trennungsunterhalt beginnt mit der Trennung, Kindesunterhalt läuft parallel, und nachehelicher Unterhalt setzt erst mit der Rechtskraft der Scheidung ein.

Der entscheidende Grundsatz lautet: Unterhalt zahlt derjenige Ehegatte, der finanziell leistungsfähiger ist, an den bedürftigen Ehegatten. Maßgeblich sind das Einkommen beider Seiten und die während der Ehe gelebten Verhältnisse.

Wichtig ist, dass Trennungs- und nachehelicher Unterhalt nicht automatisch gezahlt werden. Sie müssen ausdrücklich geltend gemacht werden – idealerweise schriftlich und mit Fristsetzung.

Trennungsunterhalt – ab dem ersten Trennungstag

Trennungsunterhalt kann ab dem Tag verlangt werden, an dem die Eheleute getrennt leben. Nach § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht dieser Anspruch für den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten während der gesamten Trennungszeit.

Getrennt leben bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht – das ist auch innerhalb einer gemeinsamen Wohnung möglich, wenn Küche, Bad und Alltag getrennt organisiert werden. Der Anspruch endet mit der Rechtskraft der Scheidung.

Der Trennungsunterhalt wird rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt geschuldet, zu dem der Berechtigte den Verpflichteten zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert hat. Wer zu lange wartet, verliert Ansprüche für die zurückliegende Zeit.

Kindesunterhalt – unabhängig von der Trennungsphase

Kindesunterhalt läuft unabhängig davon, ob die Eltern getrennt oder geschieden sind. Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, erfüllt seinen Anteil durch die tägliche Betreuung; der andere Elternteil zahlt Barunterhalt.

Die Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle. Details finden Sie in unserem Ratgeber Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen.

Nachehelicher Unterhalt – erst nach der Scheidung

Nachehelicher Unterhalt entsteht frühestens mit der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses. Anders als der Trennungsunterhalt wird er nicht automatisch fortgesetzt, sondern muss neu begründet werden.

Nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) muss jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen. Nur wenn ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand vorliegt, besteht ein Anspruch.

Wer hat Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?

Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, wer sich nach der Scheidung aus einem im Gesetz genannten Grund nicht selbst versorgen kann. Das BGB nennt mehrere solcher Gründe abschließend.

  • Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB): wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes, in der Regel bis zum dritten Lebensjahr, danach nur bei besonderen Gründen.
  • Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): wenn wegen des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
  • Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB): bei Krankheit oder Gebrechen, die eine Erwerbstätigkeit ausschließen.
  • Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573, 1575 BGB): wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht oder eine Ausbildung nachgeholt wird.

Liegt keiner dieser Gründe vor, besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – unabhängig davon, wie lange die Ehe gedauert hat.

Wie wird die Höhe des Unterhalts berechnet?

Die Höhe des Ehegattenunterhalts richtet sich nach dem sogenannten Halbteilungsgrundsatz. Vereinfacht steht dem bedürftigen Ehegatten grundsätzlich die Hälfte der Einkommensdifferenz beider Ehegatten zu, abzüglich eines Erwerbstätigenbonus.

Der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte legen dabei bereinigte Nettoeinkommen zugrunde, also nach Abzug von berufsbedingten Aufwendungen, Krediten und vorrangigem Kindesunterhalt. Kindesunterhalt geht dem Ehegattenunterhalt immer vor.

Ein Rechenbeispiel: Verdient ein Ehegatte 3.000 Euro netto, der andere 1.000 Euro netto, beträgt die Differenz 2.000 Euro. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ergibt sich ein Ehegattenunterhalt in der Größenordnung von rund 850 bis 900 Euro pro Monat – die genaue Zahl hängt von den Abzügen ab.

Unterhaltsart Beginn Ende Rechtsgrundlage
Trennungsunterhalt Tag der Trennung Rechtskraft der Scheidung § 1361 BGB
Kindesunterhalt Geburt / laufend Ende von Minderjährigkeit oder Ausbildung §§ 1601 ff. BGB
Nachehelicher Unterhalt Rechtskraft der Scheidung Wegfall des Grundes / Befristung §§ 1569 ff. BGB

Wie lange muss Unterhalt nach der Scheidung gezahlt werden?

Nachehelicher Unterhalt ist heute meist zeitlich begrenzt. Seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 können Gerichte den Anspruch nach § 1578b BGB befristen und der Höhe nach herabsetzen, wenn eine dauerhafte Zahlung unbillig wäre.

Entscheidend sind die Dauer der Ehe, ehebedingte Nachteile und die Möglichkeit, wieder eigenes Einkommen zu erzielen. Bei langen Ehen mit Kinderbetreuung fällt die Befristung länger aus als bei kurzen Ehen ohne Kinder.

Wer eine Scheidung plant, sollte die finanziellen Folgen früh prüfen. Einen Überblick über Ablauf, Kosten und Dauer einer Scheidung gibt unser gesonderter Ratgeber.

Kann der Unterhaltsanspruch entfallen oder gekürzt werden?

Ja. Ein Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden, etwa bei grober Unbilligkeit nach § 1579 BGB. Typische Gründe sind eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft, eine kurze Ehe oder schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber dem Zahlenden.

Außerdem entfällt der Anspruch, wenn der berechtigte Ehegatte wieder ausreichend eigenes Einkommen erzielt oder erneut heiratet. Beim Kindesunterhalt gelten strengere Maßstäbe, da er dem Kind und nicht dem Elternteil zusteht.

Wer unsicher ist, ob und wann bei einer Scheidung Unterhalt zu zahlen ist, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Hilfe bei der Suche bietet unser Beitrag Anwalt für Scheidung und Familienrecht finden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann muss man bei einer Scheidung Unterhalt zahlen?

Trennungsunterhalt kann ab dem Tag verlangt werden, an dem die Eheleute getrennt leben, und läuft bis zur Rechtskraft der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt beginnt erst mit der Rechtskraft und nur, wenn ein gesetzlicher Grund wie Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit vorliegt. Kindesunterhalt ist unabhängig von der Trennungsphase durchgehend zu zahlen.

Bekomme ich nach der Scheidung automatisch Unterhalt?

Nein. Weder Trennungs- noch nachehelicher Unterhalt werden automatisch gezahlt. Sie müssen ausdrücklich geltend gemacht werden, am besten schriftlich mit Auskunftsaufforderung und Fristsetzung. Rückwirkend besteht der Anspruch nur ab dem Zeitpunkt der Aufforderung, weshalb frühes Handeln finanziell entscheidend ist.

Wie viel Unterhalt steht mir nach der Scheidung zu?

Die Höhe richtet sich nach dem Halbteilungsgrundsatz: Dem bedürftigen Ehegatten steht grundsätzlich die Hälfte der bereinigten Einkommensdifferenz abzüglich eines Erwerbstätigenbonus zu. Vorrangiger Kindesunterhalt wird vorher abgezogen. Die genaue Summe hängt von den anrechenbaren Einkommen und Abzügen beider Seiten ab.

Wie lange muss nachehelicher Unterhalt gezahlt werden?

Nachehelicher Unterhalt ist meist befristet. Nach § 1578b BGB können Gerichte den Anspruch zeitlich begrenzen und herabsetzen. Ausschlaggebend sind Ehedauer, ehebedingte Nachteile und die Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit. Bei langen Ehen mit Kinderbetreuung fällt die Zahlungsdauer deutlich länger aus als bei kurzen, kinderlosen Ehen.

Geht Kindesunterhalt dem Ehegattenunterhalt vor?

Ja. Kindesunterhalt hat immer Vorrang. Er wird vom bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils abgezogen, bevor der Ehegattenunterhalt berechnet wird. Reicht das Einkommen nicht für beide Ansprüche, wird zuerst das Kind versorgt – der Ehegattenunterhalt kann dann geringer ausfallen oder ganz entfallen.

Fazit

Wann bei einer Scheidung Unterhalt fällig wird, hängt von der Phase ab: Trennungsunterhalt ab der Trennung, Kindesunterhalt durchgehend und nachehelicher Unterhalt erst ab Rechtskraft. Keiner dieser Ansprüche wird automatisch gezahlt – sie müssen aktiv geltend gemacht werden.

Weil die Berechnung komplex ist und Fristen laufen, lohnt sich eine frühe rechtliche Beratung. Nutzen Sie unsere Anwaltssuche, um einen spezialisierten Fachanwalt für Familienrecht in Ihrer Nähe zu finden, und sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig. Weitere Grundlagen bietet die Wikipedia-Seite zum Ehegattenunterhalt sowie der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.